Trägerverein

S A T Z U N G

des Gemeinnützigen Schulvereins e. V. Lübeck

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
Gemeinnütziger Schulverein e. V. Lübeck
und hat seinen Sitz in Lübeck.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau einer Schule in freier Trägerschaft in Bad Schwartau unter dem Namen:

Pädagogium Bad Schwartau

Der Verein widmet sich ganz pädagogischer, schulischer und kultureller Wirksamkeit. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3

Mitglieder können einzelne Personen und Personen-Gemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Schulleiter entscheidet. In die Schule dürfen jedoch nur Schüler aufgenommen werden, die den normalen Anforderungen der Schule entsprechen.
Für alle Mitglieder, die Erziehungsberechtigte einer Schülerin/eines Schülers des Pädagogiums sind, endet die Mitgliedschaft am Ende des Monats, an dem die Schülerin/der Schüler die Schule verlässt, oder - nach Ablegung einer Prüfung - zum 31.Juli des jeweiligen Jahres. Endet eine Prüfung nach dem 31. Juli eines Jahres, so endet die Mitgliedschaft am Ende des Monats, in dem die Prüfung beendet wurde. Drüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der zum 31.07. jeden Jahres mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Schulleiter, die mindestens drei Monate vor dem Austrittstermin eingehen muss.
Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch eine schriftliche Entscheidung nach Einberufung und Stellungnahme einer Mitgliederversammlung.

§ 4
Beitrag und sonstige Pflichten

Laufende Geldbeträge für die Mitgliedschaft werden von Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Schule besuchen, nicht erhoben. Es ist eine Eintrittsgebühr in Höhe eines Monatsschulgeldes zu zahlen. Für jedes Kind, das zum Besuch der Schule angemeldet wird, ist ein Jahresschulgeld, zahlbar in zwölf monatlichen Teilbeträgen im Voraus, zu entrichten. Über die Höhe des Schulgeldes beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann im Einzelfall aus sozialen Gründen das Schulgeld ermäßigen.
Das Erlöschen der Verpflichtung zur Bezahlung des Schulgeldes ergibt sich aus der Schulordnung.
Bei der Mitgliederversammlung legt ein unabhängiger Steuerberater eine von ihm aufgestellte Bilanz vor. Der Vorstand legt einen Wirtschaftsplan vor.

§ 5
Organe und Einrichtungen

Organ des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 6
Vorstand

Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf bleibt der Vorstand bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl oder Bestätigung im Amt.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und 2 Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart, der jeweils der Schulleiter ist. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Sie sind berechtigt, den Schulleiter zum Abschluss von Dienstverträgen mit Lehrkräften und Personal sowie Kauf- und Mietverträgen hinsichtlich des Schulinventars zu bevollmächtigen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

§ 7
Mitgliederversammlung

Die in jedem zweiten Jahr stattfindende Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Schulgeldes (§ 4).
Sie nimmt Stellung zu etwaigen Anträgen des Vorstandes auf Ausschluss von Mitgliedern (§ 3).
Die Mitgliederversammlung bestimmt bzw. bestätigt ein unabhängiges Wirtschaftsprüfungsunternehmen bzw. eine unabhängige Steuerberatungskanzlei, welche/s die Kassenführung und die Vermögensverwaltung zu überprüfen hat.
Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitglieder-versammlung ist auf Verlangen mindestens eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Der Vorstand kann aber auch nach seinem Ermessen in besonderen Fällen ohne Aufforderung durch die Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand durch eine Mitteilung an die Mitglieder auf der Homepage www.paedagogium-badschwartau.de. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Beschlussfassungen erfolgen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Ausnahmen davon sind die Satzungsänderung, die Änderung des Vereinszwecks sowie der Beschluss über die Vereinsauflösung. In diesen Fällen ist eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden weder bei der Anzahl der abgegebenen Stimmen noch bei der Berechnung der Mehrheit berücksichtigt.
Vertretungsvollmachten sind schriftlich zu erteilen.

§ 8
Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung bzw. die Vorstandsversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem in der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 9
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens 1 Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Das nach Berichtigung aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Vorwerker Diakonie gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung mitzuteilen.

Beschlossen zu Lübeck in der Mitgliederversammlung am 8. Februar 2001. Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 08.09.2021.

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